AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 11 Haftung
1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz für eine Pflichtverletzung
bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten
Kaufpreises, ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftungbeschränkung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht
für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei
Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen
Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der
Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträger
gepeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten
durch den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 12 Speicherung von Daten
§ 10 Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet gundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen.
2. Abweichend davon wird Folgendes vereinbart:
a) Die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln bei gebrauchten
Sachen beträgt lediglich 1 Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe
der Sache. Diese Erleichterung der Verjährung gilt nicht für
Fälle der Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz oder Fälle, in
denen er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
b) Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt nachstehend
§ 11.
§ 9 Rücktritt und Warenrücknahme
1. Der Verkäufer ist von der Lieferfrist frei, wenn der Hersteller die
Produktion der bestellten Ware endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige
Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und
der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren
nicht zu für ihn zumutbare Bedingungen beschaffen kann, sofern diese
Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der
Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten
Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen
und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer
über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige
Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch
auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb
angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden
Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.
3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle
seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter
Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung
und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
a) für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transportund
Montagekosten usw., Ersatz in entstandener Höhe,
b) für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten
Waren gelten folgende Pauschalsätze:
aa) für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und
Rücknahme nach Lieferung
––––
innerhalb des 1. Halbjahres 35 % des Kaufpreises
innerhalb des 2. Halbjahres 45 % des Kaufpreises
innerhalb des 3. Halbjahres 60 % des Kaufpreises
nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 %,
höchstens aber 100 % des Kaufpreises,
bb) für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
––––
innerhalb des 1. Halbjahres 45 % des Kaufpreises
innerhalb des 2. Halbjahres 60 % des Kaufpreises
innerhalb des 3. Halbjahres 70 % des Kaufpreises
nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 %,
höchstens aber 100 % des Kaufpreises.
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der
Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich
geringere Einbuße entstanden ist.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Preis
zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer auf diesen
über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
§ 5 Lieferzeiten
1. Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden,
bedürfen der Schriftform.
2. Kommt es zu einer Verzögerung der Leistung des Verkäufers, kann
der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen.
3. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus nachstehend § 11.
§ 4 Montage
1. Hat der Käufer hinsichlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände
Bedenken wegen Eignung der Wände, so
hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
2. Bestellt der Käufer bei dem Mitarbeiter des Verkäufers Leistungen,
die nicht im Lieferumfang enthalten sind, ist Auftragnehmer der
Mitarbeiter.
§ 3 Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung
verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es
sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung
erfolgt ist.
3. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen
bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig.
4. Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen)
hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber
Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
§ 2 Preise
Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen
Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten,
wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in
Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
SR 0065-10/04
3. Unter den in vorstehender Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gerät
der Käufer mit der Abnahme der gekauften Waren in Verzug.
Dauert der Verzug länger als einen Monat an, hat der Käufer die
anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann sich
zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
§ 1 Vertragsabschluss
Der Käufer ist drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken
eine Woche – an seine Bestellung gebunden. Aufträge
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen – bei
vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken binnen einer Woche
– nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.
§ 8 Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten
angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem
Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher
unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft
und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der
Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
2. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Verkäufer in diesen
Fällen 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der
Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen
bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die
Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das
Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der
Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen, Jeder Standortwechsel
und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ggf. unter Beifügung
des Pfändungsprotokolls.
3. Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsmäßigen
Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann
er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadensersatzansprüche
des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen.